Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sumitomo Electric Hartmetall GmbH sowie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Sumitomo Electric Hartmetallfabrik GmbH herunterladen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:
SUMITOMO ELECTRIC Hartmetall GmbH
Konrad-Zuse-Str. 9 - 47877 Willich / Deutschland
Telefon: +49 2154 4992 0
Fax: 02154 4992 161
info@sumitomotool.com
Geschäftsführender Direktor: Naoki Sakata, Kazuyoshi Kimura, Seigo Hatano
Steuer-ID: DE 119111333
Amtsgericht Krefeld - HRB 3226 Gerichtsstand Krefeld / Deutschland
1 Allgemeine Informationen, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Kaufverträge bzw. Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Produkte) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kaufverträge oder Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Sollten sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, werden wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Vereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt und Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf geltende gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten - auch wenn diese in elektronischer Form vorliegen.
(2) Die Produktbestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3 Lieferfristen und -bedingungen
(1) Der Liefertermin wird individuell vereinbart oder von uns bei der Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Kann die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht erbracht werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Falls die Leistung in diesem Sinne nicht verfügbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn wir von unserem Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn weder unseren Lieferanten noch uns ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Leistung verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns zu mahnen.
(4) Teillieferungen sind unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Käufer zulässig.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Wir liefern ab Werk Willich, wo auch der Erfüllungsort ist (Holschuld). Auf Wunsch und Kosten des Käufers versenden wir die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort. In diesem Fall ist der Erfüllungsort der jeweilige Abnahmeort (Bringschuld). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere den Spediteur, den Versandweg und die Verpackung) zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Soweit wir eine Abnahme vereinbart haben, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung) bleiben hiervon unberührt.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk Willich, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Käufer trägt die Versandkosten ab Werk Willich bei vereinbarter Versendung (4 (1)). Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Käufer zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz nehmen wir nicht zurück. Diese gehen in das Eigentum des Käufers über, mit Ausnahme von Paletten.
(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zahlbar. Auf alle innerhalb von 14 Tagen eingehenden Zahlungen gewähren wir 2 % Skonto.
(4) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes auf den Kaufpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt hiervon unberührt.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer zu, wenn und soweit die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ist die Lieferung mangelhaft, so bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß 7 (6) (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir - gegebenenfalls nach Fristsetzung - berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften über die Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) können wir sofort vom Vertrag zurücktreten; die gesetzlichen Regelungen über den Verzicht auf eine Kündigung bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur Begleichung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (gesicherte Forderung).
(2) Dem Käufer ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen. Ist jedoch der Wert der im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware geringer als der Wert der nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Bruttorechnungsbetrag) der verarbeiteten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Käufer und Verkäufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis einräumt, in dem der Wert (Bruttorechnungsbetrag) des Produktes des Verkäufers zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung steht. Der vorstehende Satz gilt entsprechend für den Fall, dass die Ware des Verkäufers mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden wird. Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder Miteigentum nach dieser Ziffer 6 (Eigentumsvorbehalt), so verwahrt der Käufer diese Gegenstände für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der neu entstandenen Sache tritt der Käufer hiermit seine Forderung mit allen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden zustehen, sicherheitshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung gilt auch für etwaige Saldoforderungen. Die Abtretung erstreckt sich jedoch nur auf den Betrag, der dem Preis der Ware entspricht, den der Verkäufer dem Käufer in Rechnung gestellt hat. Der an den Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist zuerst zu bezahlen.
(4) Verbindet der Käufer die gelieferte Ware oder die neue Sache mit Grundstücken, so tritt er auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des vom Verkäufer in Rechnung gestellten Betrages an den Verkäufer ab. Dies bedarf keiner weiteren besonderen Erklärungen.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die nach dieser Ziffer 6 an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist verpflichtet, alle Zahlungen, die er erhält, bis zur Höhe der gesicherten Forderung des Verkäufers unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Außerdem kann der Verkäufer die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen veräußern und verlangen, dass der Käufer auf vorheriges Verlangen des Verkäufers unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung gegenüber seinen Kunden offenlegt.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(7) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Käufer eine Verpfändung oder Abtretung der Produkte untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ware oder die neu verarbeiteten Produkte dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter der Voraussetzung weiterveräußert werden, dass der Wert des gelieferten Produktes an den Käufer bezahlt wird. Darüber hinaus hat der Käufer mit dem Kunden zu vereinbaren, dass der Kunde erst mit dieser Zahlung Eigentümer der Ware wird.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Voraussetzungen des vorgenannten Satzes gelten als erfüllt, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Forderungen erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe verschiedener gesicherter Rechte zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware oder des neu hergestellten Erzeugnisses zu verlangen und/oder vom Vertrag - ggf. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware oder der neu verarbeiteten Ware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
7 Mängelrügen, Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Sonderregelungen bei Endlieferung von Produkten an einen Verbraucher bleiben in jedem Fall unberührt (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit von Produkten gelten Produktbeschreibungen (auch solche des Herstellers), die der Käufer vor seiner Bestellung erhält oder die in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Wurde keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen, so ist die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgesandt wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Der Käufer hat die Mängel so genau wie möglich zu beschreiben. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht muss der Käufer uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) In jedem Fall ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen Sache [Neuleistung] berechtigt. Das Verlangen des Käufers nach Nachbesserung muss schriftlich erfolgen. Dem Verkäufer ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Müssen die Produkte nachgebessert werden, so gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Dehnbarkeit der Nacherfüllung bleiben hiervon unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt hiervon unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises, der auf den Mangel entfällt, zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben. Die Nachbesserung umfasst weder den Ausbau einer mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (mit Ausnahme der Ein- und Ausbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers unberechtigt war, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von der Selbstvornahme ist uns unverzüglich, möglichst vorher, Mitteilung zu machen. Das Recht auf Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(10) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur nach Maßgabe von 8, 9 geltend gemacht werden und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Bei Pflichtverletzungen hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
8 Sonstige Haftung
(1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhaft verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um einen der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes (1) genannten Ausnahmefälle handelt. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nur dann nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um einen der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes (1) genannten Ausnahmefälle handelt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten ferner für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden.
9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen mangelhafter Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht). Die in Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten ferner für alle Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden.
(3) Die Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 gelten jedoch nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
a) Die Fristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat.
b) Die Fristen für Schadensersatzansprüche gelten ferner nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei einer - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden - schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Fristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Frist beginnt bei allen Ansprüchen mit dem Tag der Ablieferung, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen; für die Verjährung gilt Absatz 1 Satz 1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 6 richten sich nach dem jeweiligen Standort, an dem die Produkte gelagert werden, wenn die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, unser Geschäftssitz in Willich. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
11 Sprachklausel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar. Im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgebend.
SUMITOMO ELECTRIC Hartmetall GmbH
Stand am: 1/1/2020
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten der Firma:
SUMITOMO ELECTRIC Hartmetallfabrik GmbH
Industriestraße 2
73466 Lauchheim
Telefon: +49 7363 870
Fax: +49 7363 8775
sumitomo-lauchheim@sumitomotool.com
Geschäftsführender Direktor: Naoki Sakata, Kazuyoshi Kimura, Seigo Hatano, Shinya Imamura
Steuer-ID: DE 811148912
Amtsgericht Ulm - HRB 510194, Gerichtsbezirk Aalen / Deutschland
Aufgrund der Einkaufsrichtlinien der SUMITOMO ELECTRIC Hartmetallfabrik GmbH können Bestellungen nur zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen.